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8.4. Funktionsperiode, Abberufung und Amtsniederlegung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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In der Stiftungsurkunde kann für den Stiftungsprüfer eine Funktionsperiode festgelegt werden. Mangels entsprechender Regelung in der Stiftungsurkunde bleibt der Stiftungsprüfer so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.832832ErlRV zum § 20. Eine in der Stiftungsurkunde angeordnete Funktionsperiode ist bei der Bestellung sowohl für den Aufsichtsrat als auch das Gericht bindend.833833 E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), PSG, § 20 Rz 4; OLG Wien 16.7.2012, 28 R 9/12t, GesRZ 2013, 110. In der Praxis sind Funktionsperioden zumeist gewünscht.

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