In der Stiftungsurkunde kann für den Stiftungsprüfer eine Funktionsperiode festgelegt werden. Mangels entsprechender Regelung in der Stiftungsurkunde bleibt der Stiftungsprüfer so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.832 Eine in der Stiftungsurkunde angeordnete Funktionsperiode ist bei der Bestellung sowohl für den Aufsichtsrat als auch das Gericht bindend.833 In der Praxis sind Funktionsperioden zumeist gewünscht.
