Hat die Privatstiftung einen Aufsichtsrat, steht diesem die alleinige Zuständigkeit zur Bestellung des Stiftungsprüfers zu. Ist kein Aufsichtsrat eingerichtet (wie bei den meisten Privatstiftungen), ist ausschließlich das Gericht zur Bestellung befugt.828 Der Stiftungsprüfer wird nicht in das Firmenbuch eingetragen und ist daher auch nicht aus diesem ersichtlich. Die Organe der Privatstiftung, insb den Stiftungsvorstand, trifft die Verpflichtung, die rechtzeitige (Wieder-)Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht zu veranlassen. Anträge auf Bestellung eines Stiftungsprüfers sind nach TP 10 I lit a Z 11 GGG (mit derzeit EUR 220,–) zu vergebühren.829
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