Gem § 20 Abs 2 PSG dürfen zum Stiftungsprüfer nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. Die Regelung ist insoweit überholt, als § 1 Abs 1 WTBG 2017 nur mehr zwischen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern unterscheidet. Als Stiftungsprüfer können daher nur mehr Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.825 Hat die Privatstiftung einen Konzernabschluss aufzustellen, ist der Stiftungsprüfer gleichzeitig Konzernabschlussprüfer. Die Bestellung eines von der Person des Stiftungsprüfers verschiedenen Konzernabschlussprüfers ist nicht zulässig.826
