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8.2. Eignung und Unvereinbarkeit (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Gem § 20 Abs 2 PSG dürfen zum Stiftungsprüfer nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. Die Regelung ist insoweit überholt, als § 1 Abs 1 WTBG 2017 nur mehr zwischen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern unterscheidet. Als Stiftungsprüfer können daher nur mehr Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.825825 N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 20 Rz 3. Hat die Privatstiftung einen Konzernabschluss aufzustellen, ist der Stiftungsprüfer gleichzeitig Konzernabschlussprüfer. Die Bestellung eines von der Person des Stiftungsprüfers verschiedenen Konzernabschlussprüfers ist nicht zulässig.826826OGH 16.4.2009, 6 Ob 239/08b, GesRZ 2009, 301 [Anm N. Arnold].

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