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7.9. Haftung des Stiftungsvorstands (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

7.9.1. Zivilrechtliche Haftung

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Nach § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Diese Regelung gilt daher auch für den Stiftungsvorstand.

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