Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch3 (2022) 7.9. Haftung des Stiftungsvorstands Rz 7/877/87
Nach § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Diese Regelung gilt daher auch für den Stiftungsvorstand.