7.8.1. Vertretung
Wenn die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt (§ 17 Abs 3 PSG). Sind daher beispielsweise drei Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellt, können nur diese drei gemeinsam zeichnen. Dies entspricht üblicherweise nicht den Intentionen der Stifter und macht die Privatstiftung ausgesprochen unflexibel. Zumeist entscheiden sich Stifter daher für eine kollektive Vertretung durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands. Eine derartige Vertretungsregelung muss allerdings in der Stiftungsurkunde vorgesehen sein. SämtSeite 129
