Die jeweiligen Mitglieder des Stiftungsvorstands und ihre Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 15 Abs 5 1. Satz PSG). Die Eintragung in das Firmenbuch wirkt lediglich
deklarativ.