Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands kann in der Stiftungsurkunde bestimmten Personen (etwa dem Stifter) oder Gremien (auch anderen Stiftungsorganen, etwa dem Beirat) übertragen werden. Auch bei der Abberufung gibt es allerdings eine subsidiäre Zuständigkeit des Gerichts (siehe weiterführend Rz 7/23). Zweckmäßigerweise sollten Bestellungs- und Abberufungsbefugnis in einer Hand liegen.
