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7.5. Funktionsperiode (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Eine Funktionsperiode für die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand oder eine Höchstdauer des Mandates sieht das PSG nicht vor. Dem Stifter steht es frei, derartige Regelungen in die Stiftungsurkunde aufzunehmen, wobei die Gestaltung sowohl als fixe Funktionsdauer oder auch mit flexiblen Ober- und/oder Untergrenzen erfolgen kann. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf unbestimmte Zeit, ist eine Mindestbestelldauer nicht erforderlich, da die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.676676 N. Arnold, ecolex 2000, 877 (880); G. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 160. Bei Bestellung auf bestimmte Zeit fordert der OGH677677OGH 24.2.2011, 6 Ob 195/10k, GesRZ 2011, 239 [Anm H. Torggler], ZFS 2011, 68 [Anm Kalss]. grundsätzlich eine Mindest

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funktionsperiode von drei Jahren, dies unabhängig davon, ob die Bestellung durch Begünstigte, einen mit Begünstigten besetzten Beirat oder Dritte erfolgt. In Ausnahmefällen kann nach der OGH-Judikatur auch eine kürzere Funktionsperiode gewählt werden.

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