Die Bestellung des ersten Stiftungsvorstands erfolgt grundsätzlich durch den/die Stifter (siehe bereits Rz 2/20). Wurden vom Stifter keine Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands bestellt oder können diese derzeit das Amt nicht erlangen, ist gegebenenfalls ein Stiftungskurator zu bestellen, der die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands zu bestellen hat (§ 8 Abs 3 PSG).
