Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen eingetragener Partner, dessen Lebensgefährte und Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind (nahe Angehörige), können nicht Mitglied des Stiftungsvorstands sein (§ 15 Abs 2 PSG).638 Durch diese Unvereinbarkeitsbestimmungen soll die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung gewahrt und sollen Interessenkollisionen hintangehalten werden.639 Zur Vermeidung von Umgehungen hat der Gesetzgeber einerseits bei Zwischenschaltung von Rechtsträgern als Begünstigte (siehe Rz 7/7) und andererseits für Beauftragte von Begünstigten (siehe Rz 7/5) Sonderregelungen vorgesehen. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen stellen zwingendes Recht dar.640
