Nach § 34 PSG kann eine Privatstiftung vom Stifter widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Es liegt diesfalls in der Disposition des Stifters, ob er die Auflösung der Privatstiftung herbeiführt. Dadurch soll es einem potenziellen Stifter erleichtert werden, sich im Wege der Stiftungserrichtung seines Vermögens (oder Teilen desselben) zu entledigen.350 Der Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung muss ausdrücklich in der Stiftungsurkunde erklärt werden (anders als der Widerruf der Stiftungserklärung vor Entstehen der Privatstiftung, der dem Stifter jedenfalls auch ohne Vorbehalt nach § 33 Abs 1 PSG zusteht).351 Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Stiftungszusatzurkunde wäre daher unbeachtlich und unwirksam. Der Widerrufsvorbehalt muss bereits vor Entstehen der Privatstiftung, dh vor Eintragung derselben in das Firmenbuch, in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden, widrigenfalls sich der Stifter dieses Gestaltungsrechtes begeben hat.352 Insoweit kann der Widerrufsvorbehalt auch nach hA – selbst wenn sich der Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat – nicht nachgeholt werden.353
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