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3.8. Treuepflicht bei Stiftermehrheit (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Im Gesellschaftsrecht ist anerkannt, dass Gesellschafter eine Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern treffen kann. Diese Treuepflicht gebietet es, auf berechtigte Interessen der Mitgesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen; mitunter kann sie auch Auswirkungen auf die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung haben. Im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten steht es einem Gesellschafter aber durchaus frei, bei der Stimmabgabe bzw Ausübung seiner Gesellschafterrechte eigene Interessen zu verfolgen.364364OGH 22.11.1988, 5 Ob 626/88, JBl 1989, 253 [Anm Thiery].

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