Im Gesellschaftsrecht ist anerkannt, dass Gesellschafter eine Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern treffen kann. Diese Treuepflicht gebietet es, auf berechtigte Interessen der Mitgesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen; mitunter kann sie auch Auswirkungen auf die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung haben. Im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben und der guten Sitten steht es einem Gesellschafter aber durchaus frei, bei der Stimmabgabe bzw Ausübung seiner Gesellschafterrechte eigene Interessen zu verfolgen.364
