Vor Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch kann der Stifter die Stiftungserklärung jederzeit frei widerrufen oder abändern. Ist einer von mehreren Stiftern nach Errichtung der Stiftungserklärung, aber vor Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch verstorben, kann die Stiftungserklärung grundsätzlich nicht widerrufen und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks geändert werden. Dadurch soll sichergestellt sein, dass auch dem Willen des verstorbenen Stifters entsprechend die Privatstiftung jedenfalls entsteht. In diesem Stadium kann gegebenenfalls auch der (erste) Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen zur Berücksichtigung mittlerweile hervorgekommener Eintragungshindernisse und geänderter Verhältnisse vornehmen. Auch dadurch soll gewährleistet werden, dass ein allfälliges Ableben der Stifter die Entstehung der Privatstiftung nicht hindert.
