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3.5. Ausübung der Gestaltungsrechte durch Dritte (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Die Gestaltungsrechte der Stifter sind zwar höchstpersönlich iSv nicht übertragbar, sie sind aber (zu Lebzeiten der Stifter)326326OGH 13.9.2012, 6 Ob 102/12m, GesRZ 2013, 64 [Anm N. Arnold], ZFS 2012, 177 [Anm P. Hager], PSR 2012, 176 [Anm Hochedlinger]. einer Vertretung zugänglich. Grundsätzlich verliert auch ein Stifter durch Verlust der Geschäftsfähigkeit die ihm eingeräumten Stifterrechte nicht.

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