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3.4. Ausübung bei Stiftermehrheit (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Mangels gegenteiliger Anordnung in der Stiftungsurkunde können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor. Diese Regelung ist daher dispositiv.315315 N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 47; OGH 27.5.2004, 6 Ob 61/04w, GeS 2004, 391 [Anm N. Arnold]. Zu beachten ist, dass diese gesetzliche Zweifelsregelung sich nur auf die den Stiftern nach PSG zustehenden oder vorbehaltenen Rechte (sohin den Bereich der Gestaltungsrechte) bezieht, auf die sonstigen, den Stiftern nach Maßgabe der Stiftungserklärung eingeräumten Rechte allerdings nicht automatisch Anwendung findet.

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