Den Stiftern einer Privatstiftung kommen auch ohne weiteren Vorbehalt die Rechte auf Ausgestaltung der Stiftungserklärung, auf Änderung und Widerruf der Stiftungserklärung vor Entstehen der Privatstiftung (§ 33 Abs 1 1. Halbsatz PSG), auf Bestellung des ersten Stiftungsvorstands (§ 15 Abs 4 PSG) und eines allfälligen ersten Aufsichtsrats (§ 24 Abs 1 PSG) sowie auf Vorlage eines allfälligen Gründungsprüfungsberichts (§ 11 Abs 3 1. Satz PSG) zu.
