vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.2. Unübertragbarkeit (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

3/4
Gemäß § 3 Abs 3 PSG gehen Gestaltungsrechte der Stifter nicht auf Rechtsnachfolger über. Die Gestaltungsrechte der Stifter sind daher höchstpersönlich iSv nicht übertrag

Seite 59

bar. Sie sind allerdings einer Vertretung zugänglich und daher nicht vertretungsfeindlich.312312Zur Differenzierung N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 43; N. Arnold, GeS 2003, 479 (481); Rasteiger, Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen, 56; undeutlich Rs 0118046; nunmehr ausdrücklich OGH 14.1.2010, 6 Ob 261/09i, PSR 2010, 83 [Anm N. Arnold], GesRZ 2010, 230 [Anm Csoklich]; jedoch nicht über das Ableben des Stifters hinaus: OGH 13.9.2012, 6 Ob 102/12m, GesRZ 2013, 64 [Anm N. Arnold], ZFS 2012, 177 [Anm P. Hager], PSR 2012, 176 [Anm Hochedlinger]. Auf sonstige Stifterrechte (dh auf Stifterrechte, bei denen es sich nicht um Gestaltungsrechte handelt) findet § 3 Abs 3 PSG keine Anwendung. Die Übertragbarkeit derselben hängt daher vorrangig von der Ausgestaltung der Stiftungserklärung ab.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!