Nach § 32 PSG sind auf Geschäftsbriefen (und Bestellscheinen) der Privatstiftung die Rechtsform (Privatstiftung), der Sitz der Privatstiftung, die Firmenbuchnummer, das Firmenbuchgericht, die maßgebliche Anschrift der Privatstiftung, die Namen der Mitglieder des Stiftungsvorstands und der Name der Privatstiftung anzugeben. Gegebenenfalls sind diese Angaben um den Hinweis darauf, dass sich die Privatstiftung in Abwicklung befindet, zu ergänzen. Unter Geschäftsbrief sind alle schriftlichen, nach außen gerichteten geschäftlichen Mitteilungen zu verstehen, dies ungeachtet der äußeren Form oder der Art der Mitteilung.308 Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann gegebenenfalls zu Zwangsstrafen oder zivilrechtlicher Haftung führen.309 Auf die zivilrechtliche Gültigkeit eines Geschäftes hat ein Verstoß gegen § 32 PSG aber üblicherweise keine Auswirkungen.
