Die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte Zeit (zB 30 Jahre) oder unbestimmte Zeit errichtet wird, gehört zu den zwingenden Mindestinhalten der Stiftungsurkunde.289 Der Stifter muss daher bereits bei Errichtung der Stiftungsurkunde eine erste Entscheidung über die Dauer des Bestehens der Privatstiftung treffen.290 Ist eine in der Stiftungsurkunde vorgesehene bestimmte Dauer abgelaufen, ist die Privatstiftung vom Stiftungsvorstand aufzulösen.291 Soweit ersichtlich, wurden nahezu alle Privatstiftungen auf unbestimmte Zeit errichtet. Sofern dies keine unzulässige widerrufsgleiche Änderung darstellt, kann der Stifter eine Befristung der Privatstiftung auch nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde einfügen.292 Fraglich ist, ob eine auf bestimmte Zeit errichtete Privatstiftung in eine auf unbestimmte Zeit errichtete abgeändert werden kann (etwa, indem die zeitliche Befristung nachträglich aufgehoben wird).
