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2.9. Dauer (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte Zeit (zB 30 Jahre) oder unbestimmte Zeit errichtet wird, gehört zu den zwingenden Mindestinhalten der Stiftungsurkunde.289289§ 9 Abs 1 Z 6 iVm § 10 Abs 2 1. Satz PSG. Der Stifter muss daher bereits bei Errichtung der Stiftungsurkunde eine erste Entscheidung über die Dauer des Bestehens der Privatstiftung treffen.290290Ob eine nachträgliche Änderung der in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Dauer – soweit sich der Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten hat – möglich ist, ist strittig. Hat sich der Stifter den Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten, darf die Änderung der Dauer jedenfalls nicht zu einer widerrufsgleichen Änderung führen; vgl OGH 16.6.2011, 6 Ob 72/11y, GesRZ 2011, 378 [Anm Feltl], ZFS 2011, 127 [Anm Leitner-Bommer]; OLG Wien 28.4.2011, 28 R 307/10p, GesRZ 2012, 144. Ist eine in der Stiftungsurkunde vorgesehene bestimmte Dauer abgelaufen, ist die Privatstiftung vom Stiftungsvorstand aufzulösen.291291§ 35 Abs 1 Z 1 PSG. Soweit ersichtlich, wurden nahezu alle Privatstiftungen auf unbestimmte Zeit errichtet. Sofern dies keine unzulässige widerrufsgleiche Änderung darstellt, kann der Stifter eine Befristung der Privatstiftung auch nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde einfügen.292292 N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 9 Rz 14. Fraglich ist, ob eine auf bestimmte Zeit errichtete Privatstiftung in eine auf unbestimmte Zeit errichtete abgeändert werden kann (etwa, indem die zeitliche Befristung nachträglich aufgehoben wird).

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