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2.8. Untersagte Tätigkeiten (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der Stiftungszweck ist vom Gegenstand der Privatstiftung zu unterscheiden. Der Gegenstand der Privatstiftung, dh die konkrete Tätigkeit, durch die der Stiftungszweck erreicht wird, muss in der Stiftungserklärung nicht näher definiert werden. § 1 Abs 1 PSG besagt ganz allgemein, dass der Stiftungszweck durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des gewidmeten Vermögens erfüllt werden soll. Es steht den Stiftern aber frei, nähere Richtlinien für die Tätigkeit der Privatstiftung in der Stiftungserklärung vorzugeben.

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