Der Stiftungszweck ist ein wesentliches Merkmal der Privatstiftung und gehört zum Mindestinhalt der Stiftungsurkunde. Reine „Selbstzweck“-Stiftungen sind unzulässig, dh, der Stiftungszweck muss nach außen gerichtet sein.273 Nicht jede Thesaurierung des Stiftungsvermögens bedeutet aber automatisch das Vorliegen eines unzulässigen Selbstzwecks.274 Auch Gewinnreinvestitionen oder Thesaurierungen führen noch nicht zum Vorliegen einer „Selbstzweck“-Stiftung.275 Bei Begünstigung der Allgemeinheit (insb im gemeinnützigen Bereich) kann das Vorliegen eines unzulässigen Selbstzwecks auch durch indirekte Leistungen vermieden werden.276 ME stellt das Vorliegen einer „Selbstzweck“-Stiftung dann, wenn kein anderer erlaubter Stiftungszweck gegeben ist, den Auflösungsgrund des § 35 Abs 2 Z 2 PSG dar.277 Ein beträchtlicher Teil der Lehre278 geht auch davon aus, dass das Gericht zur amtswegigen Auflösung einer unzulässigen „Selbstzweck“-Stiftung befugt ist. Darüber hinaus muss der Stiftungszweck auch erlaubt sein, dh, er darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen oder sittenwidrige Zwecke verfolgen.
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