Wird bei der Errichtung der Stiftungsurkunde die maßgebliche Form (dh grundsätzlich die Form des Notariatsaktes bzw bei Privatstiftungen von Todes wegen zusätzlich die Form der letztwilligen Verfügung) nicht eingehalten, kann die Privatstiftung nicht entstehen (siehe dazu bereits Rz 2/4).265 Da es schon an der Grundlage für die Errichtung der Privatstiftung mangelt, kommt es nicht zu den Änderungsbefugnissen des Stiftungsvorstands nach § 33 Abs 1 PSG; dieser kann die Nichteinhaltung der maßgeblichen Form daher auch nicht sanieren. Mitunter ist dem Willen des Stifters im Wege der Konversion möglichst nahe zu kommen.266 Bei formunwirksamer Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen könnte (sofern nur die Notariatsaktsform fehlt, aber der Form der letztwilligen Verfügung entsprochen ist) die Stiftungserrichtung etwa in einen Auftrag (die Auflage), eine Stiftung zu errichten, umgedeutet werden.267 Die Nichteinhaltung der Formvorschriften in Bezug auf die Stiftungszusatzurkunde hindert das Entstehen der Privatstiftung nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Privatstiftung über eine Stiftungszusatzurkunde verfügen kann, aber nicht muss.
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