Das Mindestvermögen einer Privatstiftung beträgt EUR 70.000,– (§ 4 PSG).220 Die Widmung des Mindestvermögens hat in der Stiftungsurkunde zu erfolgen,221 Vermögenswidmungen in der Stiftungszusatzurkunde oder durch Nach- bzw Zustiftungen scheiden daher aus. Das Mindestvermögen muss vor Anmeldung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch aufgebracht sein und in der freien Verfügung des Stiftungsvorstands stehen.222 Neben dem Mindestvermögen können auch anlässlich der Errichtung der Privatstiftung zusätzliche Bar- oder Sachwerte in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde gewidmet werden. Negatives Vermögen darf der Privatstiftung nicht gesondert übertragen werden.223 Bei Gesamtsachen bzw sonstiger Verknüpfung von Belastung und Vermögenswidmung ist darauf abzustellen, ob dem Vermögenswert insgesamt ein positiver Wert zukommt.224
