Jede Privatstiftung muss zwingend über eine
Stiftungsurkunde verfügen. Die Errichtung einer
Stiftungszusatzurkunde ist hingegen nicht zwingend erforderlich.
Die
Stiftungsurkunde hat bestimmte
zwingende Mindestinhalte (§ 9 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 PSG) zu regeln: