Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet (§ 7 Abs 1 PSG). Der Gesetzgeber bedient sich wiederholt der Bezeichnung „Stiftungserklärung“ als Sammelbegriff für die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde. Da eine Privatstiftung zwingend über eine Stiftungsurkunde verfügen muss, die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde aber fakultativ ist, reicht als Stiftungsakt die Errichtung einer Stiftungsurkunde aus.
