Grundsätzlich gibt es aus stiftungsrechtlicher Sicht nur eine Form der Privatstiftung. Die Bestimmungen des PSG sind auf sämtliche Privatstiftungen anwendbar.48 Abweichungen sind nur dort zulässig, wo der Gesetzgeber sie ermöglicht oder (in Ausnahmefällen) vorschreibt (so gibt es etwa Sonderbestimmungen nach formwechselnder Umwandlung von Sparkassen oder Versicherungsvereinen).
