Das Privatstiftungsgesetz (§ 1 Abs 1 PSG) definiert die Privatstiftung als einen Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung oder Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen.
Die Privatstiftung ist juristische Person. Sie ist rechtsfähig und parteifähig.27
