Ihre gesetzliche Grundlage findet die Privatstiftung im Privatstiftungsgesetz (PSG). Dieses wurde am 14.10.1993 durch das Bundesgesetzblatt (BGBl) 1993/694 kundgemacht. Durch Art 72 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes – Bund (BGBl I 2001/98) erfolgte die Euroumstellung des Mindestvermögens von ATS 1.000.000,– auf EUR 70.000,– und eine europarechtlich bedingte Adaptierung des vom Gesetzgeber geforderten gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Mit dem HandelsrechtsÄnderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I 2005/120) wurden die sich durch die Einführung des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ergebenden Anpassungen (wiewohl unvollständig) im Privatstiftungsgesetz vollzogen. Durch Art 13 Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) wurde die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 3 PSG um Lebensgefährten erweitert. Indirekt (über § 43 EPG) wirkt § 15 PSG ab 1.1.2010 auch für eingetragene Partnerschaften. Durch Art 42 Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz (IRÄ-BG, BGBl I 2010/58) wurde § 35 Abs 1 Z 2 und 3 PSG neu gefasst und terminologisch an das IRÄG 2010 (bzw die Insolvenzordnung) angepasst. Durch Art 28 Z 1 Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011, BGBl I 2010/111) wurde § 5 PSG um eine Meldepflicht für Begünstigte erweitert. Korrespondierend wurde durch Art 28 Z 8 BBG 2011 in Art XI ein neuer Abs 1b über die Meldung aller zum 31.3.2011 bestehenden oder festgestellten Begünstigten eingefügt und ein neuer § 42 mit (Verwaltungs-)Strafbestimmungen bei Verletzung der Meldepflichten geschaffen. Weiters wurden durch Art 28 Z 2 BBG 2011 dem § 14 PSG die neuen Abs 3 und 4 über die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands durch weitere Organe iSd § 14 PSG angefügt. Art 28 Z 3 BBG 2011 erweiterte die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG um den Lebensgefährten. Der durch Art 28 Z 4 BBG 2011 neu geschaffene § 15 Abs 3a PSG behandelt die Unvereinbarkeit von Beauftragten von Begünstigten. Eine korrespondierende Gleichstellung wurde auch beim Aufsichtsrat durch die Anfügung eines weiteren Satzes an § 23 Abs 2 PSG durch Art 28 Z 5 BBG 2011 vollzogen. Art 28 Z 6 BBG 2011 passte § 28 Z 2 PSG an die neu geschaffenen Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs 3 PSG bei Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands an. Durch Art 9 des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112) wurden die Bilanzstraftatbestände des § 41 PSG mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft gesetzt. Die Privatstiftung wurde im Gegenzug in § 163c Z 10 StGB als Verband definiert. Mit Art 63 FORG19 wurde in § 5 PSG die Finanzamtszuständigkeit für die Meldung der Begünstigten mit Wirkung ab 1.7.2020 auf das Finanzamt für Großbetriebe angepasst.
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