Anschaffungskosten
Konzentrationsverschmelzung
Nach § 5 Abs 1 Z 2 UmgrStG kürzen gesellschaftsrechtliche Zuzahlungen anlässlich einer Konzentrationsverschmelzung die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Zu derartigen Zuzahlungen kann es einerseits kommen, wenn das Wertverhältnis der untergehenden Anteile nicht exakt dem neuen Beteiligungsverhältnis entspricht und die übernehmende Gesellschaft gem § 224 Abs 5 AktG einen „Spitzenausgleich“ bis zu 10 % des gesamten Nennbetrages der neu ausgegebenen Anteile zahlt, andererseits, wenn ein unangemessenes Wertverhältnis gem § 225c AktG gerichtlich festgestellt wird.406 Zuzahlungen sind weiters gem Art 20 Abs 1 lit b SE-VO als „Ausgleichsleistung“ anlässlich einer gründungsbedingten SE-Verschmelzung möglich, wobei umstritten ist, ob unter solche Ausgleichsleistungen bare oder auch unbare Zuzahlungen fallen.407
