Anteilstausch
Rückwirkungsfiktion
Der steuerneutrale Anteilstausch auf Ebene der Gesellschafter setzt neben einer Verschmelzung nach § 1 Abs 1 UmgrStG auch die Steuerverstrickung des übertragenen Gesellschaftsvermögens gem § 1 Abs 2 UmgrStG voraus.418 § 5 Abs 1 Z 3 UmgrStG kann als Durchbrechung des Erfordernisses einer Steuerverstrickung gem § 1 Abs 2 UmgrStG verstanden werden, womit im Falle einer Export-Verschmelzung die Aufdeckung der stillen Reserven der Anteilsinhaber unterbunden werden kann.419 Abs 1 Z 3 UmgrStG bezieht sich jedoch in seinem Anwendungsbereich nur auf § 5 Abs 1 Z 1 UmgrStG und nicht auf den ganzen § 5 UmgrStG, weshalb dadurch nur die Identitäts- und Rückwirkungsfiktion der Z 1 für qualifizierte Anteilsinhaber für anwendbar erklärt wird.420
