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4. Standortverlegung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Ist als Folge der Verschmelzung eine Verlagerung des Standorts geplant, ist zu beachten, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an diesem geänderten Arbeitsort vom Arbeitsvertrag gedeckt sein muss – andernfalls bedarf es der ausdrück

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lichen Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Es ist daher bereits im Vorfeld zum Betriebsübergang zu überprüfen, ob trotz des rechtlichen Übergangs des Betriebsverhältnisses die Mitarbeiter auch faktisch am neuen Betriebsort verwendet werden können.

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