Weiters wird der Erwerber regelmäßig im Vorfeld zu beachten haben, dass er (siehe VIII. C 21) Partei von BV werden kann, die er nicht abgeschlossen hat. Eine einvernehmliche Beendigung solcher BV mit dem Betriebsrat wird vielfach faktisch kaum möglich sein, wenn sie grundsätzlich auch möglich wäre.117

