Die Änderung von Arbeitsverträgen, die der Veräußerer eines Betriebs (die übertragende Gesellschaft) im Wissen vom bevorstehenden Betriebsübergang in der Absicht vorgenommen hat, den Übernehmer (die übernehmende Gesellschaft) zu schädigen, ist für Letzteren nicht bindend. Dies ist mit der Sittenwidrigkeit der in Schädigungsabsicht vorgenommenen Änderung, aber auch damit zu begründen, dass eine nur mehr den Betriebsnachfolger, aber nicht mehr den bisherigen Arbeitgeber belastende und gerade dieses Ziel verfolgende Umgestaltung betrieblicher Arbeitsverträge wie ein Vertrag zu Lasten Dritter die Privatautonomie des Betriebsnachfolgers verletzt.121

