Gemäß § 110 ArbVG haben die Arbeitnehmervertreter das Recht, für je zwei Mitglieder eines Aufsichtsrats, die von den Eigentümern bestellt sind, einen Aufsichtsrat aus dem Kreise der Arbeitnehmervertreter zu entsenden (Drittelparität).86 Über die allgemeinen Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates (Zustimmungsrechte) in GmbH bzw AG gem § 35j Abs 5 GmbHG bzw § 95 Abs 5 AktG, welche Arbeitnehmern ein mittelbares Mitbestimmungsrecht durch ihre Vertreter gewährleisten, hinausgehend, sieht das Verschmelzungsrecht einige „Sonderkompetenzen“ des Aufsichtsrats vor, sodass sich daraus auch besondere Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertreter ergeben.
Seite 333

