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2. Betriebe bzw Gesellschaften ohne Betriebsrat

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

betriebsratslose Betriebe

betriebsverfassungsrechtliche Veränderungen

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Da für den einzelnen Mitarbeiter die zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die betriebsverfassungsrechtlichen Veränderungen nicht oder nur schwer ersichtlich oder ausreichend bewertbar sind, sieht das AVRAG in § 3a für betriebsratslose Betriebe eine besondere Informationspflicht vor, wie sie durch §§ 108 ff ArbVG gegenüber dem Betriebsrat vorgesehen ist.8585 Gahleitner in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2 § 3a ArbVG, Rz 2.

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