betriebsratslose Betriebe
betriebsverfassungsrechtliche Veränderungen
Da für den einzelnen Mitarbeiter die zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und die betriebsverfassungsrechtlichen Veränderungen nicht oder nur schwer ersichtlich oder ausreichend bewertbar sind, sieht das AVRAG in § 3a für betriebsratslose Betriebe eine besondere Informationspflicht vor, wie sie durch §§ 108 ff ArbVG gegenüber dem Betriebsrat vorgesehen ist.85
