Informationsrechte
Mitwirkungsrechte
Das ArbVG sieht in § 108 allgemeine wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte und in § 109 die besondere Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor.Informationsrechte
Mitwirkungsrechte
Das ArbVG sieht in § 108 allgemeine wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte und in § 109 die besondere Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor.