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1. Betriebe bzw Gesellschaften mit Betriebsrat

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Informationsrechte

Mitwirkungsrechte

1
Das ArbVG sieht in § 108 allgemeine wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte und in § 109 die besondere Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor.

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