Sicherstellungsanspruch
Der gesetzliche nachgelagerte Gläubigerschutz gemäß § 226 Abs 1 AktG ist auf den Sicherstellungsanspruch limitiert; die Gläubiger haben also nicht die Möglichkeit, andere Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu verlangen, sofern sie sich nicht auf andereSeite 301

