Sicherstellungsanspruch
Der Sicherstellungsanspruch steht Gläubigern der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft zu.
Der Sicherstellungsanspruch erstreckt sich auf alle gesetzlichen und vertraglichen Forderungen, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gemäß § 10 UGB dem Grunde nach entstanden und noch nicht fällig sind. Geschützt sind nicht nur Geldforderungen, sondern grundsätzlich auch Forderungen auf Lieferungen,
<i>Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein</i>, Praxisleitfaden Verschmelzung (2014), Seite 300 Seite 300
Handlungen oder Unterlassungen. Erfasst sind auch Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (wobei die ausstehenden Ansprüche nicht pauschal, sondern je nach konkreter Gefährdung zu beurteilen sind) und befristete, (aufschiebend oder auflösend) bedingte, betagte oder ungewisse Forderungen sowie auch auf bereits begründete Ansprüche, bei denen es der Gläubiger noch in der Hand hat, ob sie zur Entstehung kommen. Der Gläubigerschutz gilt nicht nur für vertragliche Erfüllungsansprüche (Primäransprüche), sondern auch für an deren Stelle tretende oder kumulativ hinzutretende Sekundäransprüche, selbst wenn die einen Folgeanspruch begründenden Tatbestandsvoraussetzungen (Verletzung eines Primäranspruchs) erst nachträglich eintreten. Für fällige Forderungen besteht kein Sicherstellungsanspruch, auch wenn sie bestritten sind, und idR auch nicht für Forderungen, deren Fälligkeit der Gläubiger zB durch Kündigung herbeiführen kann. Auch hinsichtlich dinglicher Rechte gibt es idR keinen Sicherstellungsanspruch, weil eine Doppelbesicherung des Gläubigers nicht erforderlich ist und der Gläubiger hinsichtlich solcher Ansprüche ohnedies keinem Insolvenzrisiko unterliegt. Vom Sicherstellungsanspruch ausgenommen sind zudem Forderungen, die aus Anlass der Verschmelzung entstehen, und Forderungen, die § 226 Abs 3 AktG unterliegen (siehe I. E Rz 1). Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nur erfasst, soweit es sich um Gläubigerrechte handelt (insbesondere abgereifte Dividenden).