Neben der Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge (vgl Rz 1 ff) enthält § 225a Abs 3 Z 1 2. Satz AktG auch eine Sonderbestimmung für noch nicht erfüllte gegenseitige Verträge, die durch die Verschmelzung unvereinbar geworden sind oder deren Erfüllung für den übernehmenden Rechtsträger eine schwere Unbilligkeit begründen würden.285 Solche Verträge sind nach Billigkeitsgrundsätzen anzupassen.

