Anteilsgewähr
Eintragung im Firmenbuch
Als Surrogat für den Verlust von Mitgliedschaftsrechten an der übertragenden Gesellschaft erhalten deren Gesellschafter Anteile an der übernehmenden Gesellschaft – es kommt zur Anteilsgewähr in der übernehmenden Gesellschaft (siehe dazu sowie zu Ausnahmen von diesem Grundsatz bereits V. F Rz 25 ff). Der Wandel der Gesellschafterstellung (und damit der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft) vollzieht sich mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch ex lege (§ 225a Abs 3 Z 3 AktG), dies unabhängig von der Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft bzw den Treuhänder (siehe sogleich zum Aktienumtausch unten).299
