Die Verschmelzungsprüfer haben gem § 220b Abs 4 AktG einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten und diesen dem Vorstand oder der Geschäftsführung (als Organ) sowie jedem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats vorzulegen.611 Die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat seinerseits eine Prüfung durchzuführen hat (vgl dazu E).612 Vor allem ist der Prüfungsbericht jedoch zur Kenntnisnahme durch die Anteilseigner bestimmt und diesen daher im Vorfeld der Haupt- oder Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt, nach Maßgabe der §§ 221a Abs 2 Z 5 oder 97 GmbHG offen zu legen (vgl dazu ausführlich F Rz 1 ff).

