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4. Formelle Anforderung und Offenlegung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Die Verschmelzungsprüfer haben gem § 220b Abs 4 AktG einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten und diesen dem Vorstand oder der Geschäftsführung (als Organ) sowie jedem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats vorzulegen.611611Statt vieler Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht 4/28. Die Vorlagepflicht besteht unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat seinerseits eine Prüfung durchzuführen hat (vgl dazu E).612612 Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 28. Vor allem ist der Prüfungsbericht jedoch zur Kenntnisnahme durch die Anteilseigner bestimmt und diesen daher im Vorfeld der Haupt- oder Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt, nach Maßgabe der §§ 221a Abs 2 Z 5 oder 97 GmbHG offen zu legen (vgl dazu ausführlich F Rz 1 ff).

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