Änderungen des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs, die nach Abschluss der Prüfung und der Erstattung des Prüfungsberichts durch den Verschmelzungsprüfer eintreten, gelten als nicht geprüft und sind in diesem Ausmaß einer Nachtragsprüfung zu unterziehen.618 Abhängig vom Umfang der Änderungen kann auch die Erstellung eines gänzlich neuen Prüfungsberichts erforderlich werden.619 In diesem Zusammenhang kann auch eine Wiederholung der Ex-ante-Information einschließlich der relevanten Fristen notwendig sein (vgl A Rz 18). Auch eine solche Nachtragsprüfung ist – wie auch die Verschmelzungsprüfung als Ganzes – disponibel. Bei der GmbH wird man daher mit Zustimmung der die Prüfung verlangenden Gesellschafter von einer Nachtragsprüfung absehen können. Bei der AG können sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe von § 232 Abs 2 AktG auch auf eine Nachtragsprüfung verzichten.620
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