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5. Änderungen

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Änderungen des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs, die nach Abschluss der Prüfung und der Erstattung des Prüfungsberichts durch den Verschmelzungsprüfer eintreten, gelten als nicht geprüft und sind in diesem Ausmaß einer Nachtragsprüfung zu unterziehen.618618 Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 25; Müller in Kallmeyer, UmwG5 § 9 Rz 16; vgl auch Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220b Rz 17. Abhängig vom Umfang der Änderungen kann auch die Erstellung eines gänzlich neuen Prüfungsberichts erforderlich werden.619619 Müller in Kallmeyer, UmwG5 § 9 Rz 16. In diesem Zusammenhang kann auch eine Wiederholung der Ex-ante-Information einschließlich der relevanten Fristen notwendig sein (vgl A Rz 18). Auch eine solche Nachtragsprüfung ist – wie auch die Verschmelzungsprüfung als Ganzes – disponibel. Bei der GmbH wird man daher mit Zustimmung der die Prüfung verlangenden Gesellschafter von einer Nachtragsprüfung ab

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sehen können. Bei der AG können sämtliche Aktionäre aller beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe von § 232 Abs 2 AktG auch auf eine Nachtragsprüfung verzichten.620620 Müller in Kallmeyer, UmwG5 § 9 Rz 16.

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