Der Gegenstand der Prüfung und der Inhalt des Verschmelzungsprüfungsberichts werden vom Gesetz weitaus konkreter determiniert, als der Verschmelzungsbericht der organschaftlichen Vertreter.584 Prüfungsgegenstand ist gem § 220b Abs 1 AktG der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf, wobei Abs 4 deutlich macht, dass der Schwerpunkt in einer Angemessenheitskontrolle des Umtauschverhältnisses liegt.585 Die Überprüfung des Verschmelzungsvertrags umfasst zunächst seine inhaltliche Vollständigkeit gemessen an dem in § 220 Abs 2 AktG gesetzlich festgeschriebenen Mindestinhalt,586 und seine Richtigkeit, in dem Sinne, dass der Vertrag inhaltlich zutreffend und in sich widerspruchsfrei (schlüssig) ist.587 Der Richtigkeitsprüfung unterliegen auch fakultative Vertragsbestandteile.588 Nicht zu prüfen ist hingegen die allgemeine Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Vertragsbestimmungen.589 Diesbezügliche Einwendungen oder Bedenken, die sich im Rahmen der Prüfung ergeben, hat der Prüfer aber in sein Testat aufzunehmen.

