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2. Verschmelzungsprüfer

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Auswahl und Bestellung

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Für die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gelten die §§ 268 Abs 4, 271, 271a, 272 und 275 UGB sinngemäß (§ 220b Abs 3 UGB). Verschmelzungsprüfer können daher nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.557557 Bertl in Bertl/Eberhartinger/Egger/Kalss/Lang/Nowotny/Riegler/Schuch/Staringer, Sonderbilanzen bei Umgründungen 43 (57); Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 10; Grünwald in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Unternehmensrecht Rz 64; Warto in Gruber/Harrer, GmbHG § 100 Rz 28. Der Prüfer muss generell unbefangen sein und bereits den Eindruck einer Befangenheit vermeiden.558558 Winner/Oberhofer, GesRZ 2007, 34 (35); Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 11; Grünwald in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Unternehmensrecht Rz 64. Das Gesetz stellt es Verschmelzungsprüfern aber ausdrücklich frei, gleichzeitig als Sacheinlageprüfer (vgl auch F Rz 35) bei der übernehmenden Gesellschaft zu fungieren (§ 223 Abs 2 Satz 2 AktG).559559 Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 10; Grünwald in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Unternehmensrecht Rz 64; zur deutschen Rechtslage Müller in Kallmeyer, UmwG5 § 9 Rz 4. Auch ein Abschlussprüfer kann grundsätzlich als Verschmelzungsprüfer auftreten, sofern keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit bestehen (zB Einbindung in die Strukturierung des Verschmelzungsvorgangs, Mitwirkung an der Erstellung der Verschmelzungsunterlagen).560560 Winner/Oberhofer, GesRZ 2007, 34 (36, 41); Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220b Rz 3; Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 11; Ch. Nowotny in FS Egger, 539 (544); Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht Rz 4/27; kritisch Warto in Gruber/Harrer, GmbHG § 100 Rz 28. In der Firmenbuchpraxis wird die Bestellung eines Abschlussprüfers auch zum Prüfer der Verschmelzung jedoch vielfach abgelehnt, weshalb eine diesbezügliche Vorabstimmung anzuraten ist. Die Kosten der Verschmelzungsprüfung trägt die Gesellschaft.561561Vgl Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 100 Rz 4.

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