vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6. Unterbleiben

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

21
Angesichts des Umstands, dass § 220a AktG ausschließlich dem Schutz der Anteilseigner dient, eröffnet ihnen das Gesetz die Möglichkeit, auf den Verschmelzungsbericht zu verzichten. Gem § 232 Abs 2 AktG kann die Berichterstattung der Anteilseigner unterbleiben, wenn sämtliche Aktionäre aller Gesellschaften schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung darauf verzichten (vgl auch I Rz 2 ff).528528 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 22. Der Verzicht kann nur für einen konkreten Verschmelzungsvorgang abgegeben werden. Ein vorab abgegebener pauschaler Verzicht ist nicht zulässig (vgl auch I Rz 4).529529 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 22. Bei der GmbH reicht gem § 100 Abs 1 GmbHG bereits ein Verzicht durch sämtliche Gesellschafter nur der betroffenen Gesellschaft aus (vgl I Rz 21).530530Vgl Bachner, Bewertungskonstrolle bei Fusionen 42; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 100 Rz 4. Dieser Verzicht wirkt lediglich für diese Gesellschaft.531531 Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 100 Rz 2. Ein Verzicht auch der Gesellschafter des Verschmelzungspartners ist nicht erforderlich.532532AA offenbar Warto in Gruber/Harrer, GmbHG § 100 Rz 15. Bei rechtsformübergreifenden Verschmelzungen ist zu hinterfragen, ob für einen wirksamen Verzicht auf den Verschmelzungsbericht bei der AG auch die Vorlage von Verzichtserklärungen der GmbH-Gesellschafter erforderlich ist; dies ist uE nicht der Fall (vgl IV. C Rz 2, 5). Ein Verzicht kann auch im Vollmachtsnamen erfolgen. Dazu bedarf es allerdings einer ausdrücklich darauf gerichteten Spezialvollmacht (vgl I Rz 5).533533 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 22.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!