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5. Offenlegung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Bei der GmbH ist der Verschmelzungsbericht – gemeinsam mit den anderen in § 221a Abs 2 AktG genannten Unterlagen – den Gesellschaftern zu übersenden, wobei zwischen dem Tag der Postaufgabe (Absendezeitpunkt) und der Beschlussfassung ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen muss (vgl F Rz 4) (§ 97 Abs 1 GmbHG).524524Ein Gleichlauf mit der Einberufungsfrist gem § 38 GmbHG, der eine Sieben-Tages-Frist normiert, ist nicht erforderlich ( Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 97 Rz 2; Kalss, VSU2 § 97 GmbHG Rz 9). § 221a Abs 2 Z 4 AktG sieht für die AG eine Auflage und Bereitstellung des Verschmelzungsberichts für die Dauer von zumindest einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung vor, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt (vgl F Rz 2).525525 Kalss, VSU2 § 221a AktG Rz 29, Rz 34 f; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 221a Rz 4. Auf Verlangen ist jedem Aktionär grundsätzlich unverzüglich eine Abschrift des Dokuments – auch in elektronischer Form – zu übersenden.526526Vgl Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 8 Rz 6. Bei Gesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis ist es ausreichend, wenn nur ein Original vom Vorstand respektive der Geschäftsführung unterzeichnet wird. Eine Unterfertigung auch der den Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Abschriften ist nicht erforderlich. Es reicht ein ausdrücklicher Hinweis, dass es sich bei dem Dokument um einen Bericht des Vertretungsorgans handelt. Dem wird bereits durch die Angabe „der Vorstand“ oder „die Geschäftsführung“ entsprochen. Der Bericht ist der Firmenbuchanmeldung der übernehmenden Gesellschaft gem § 225 Abs 1 Z 4 AktG als Anlage beizuschließen (vgl G Rz 5).

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