Bei der GmbH ist der Verschmelzungsbericht – gemeinsam mit den anderen in § 221a Abs 2 AktG genannten Unterlagen – den Gesellschaftern zu übersenden, wobei zwischen dem Tag der Postaufgabe (Absendezeitpunkt) und der Beschlussfassung ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen muss (vgl F Rz 4) (§ 97 Abs 1 GmbHG).524 § 221a Abs 2 Z 4 AktG sieht für die AG eine Auflage und Bereitstellung des Verschmelzungsberichts für die Dauer von zumindest einem Monat vor dem Tag der Hauptversammlung vor, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt (vgl F Rz 2).525 Auf Verlangen ist jedem Aktionär grundsätzlich unverzüglich eine Abschrift des Dokuments – auch in elektronischer Form – zu übersenden.526 Der Bericht ist der Firmenbuchanmeldung der übernehmenden Gesellschaft gem § 225 Abs 1 Z 4 AktG als Anlage beizuschließen (vgl G Rz 5).

