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7. Mängel

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses

Relevanztheorie

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Wird ein Verschmelzungsbericht den in § 220a AktG niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht oder wurde ein solcher Verschmelzungsbericht nicht gem § 221a Abs 1 bis 2 AktG offengelegt respektive den Gesellschaftern gem § 97 Abs 1 GmbHG übersendet oder wurde der Bericht überhaupt nicht erstellt, so ist die in § 221a Abs 2 AktG respektive § 97 GmbHG abgebildete Ex-ante-Information der Anteilseigner nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der darin liegende Gesetzesverstoß führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses (vgl F Rz 67).535535 Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220a Rz 11; Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340a Rz 19. Eine Anfechtung des Beschlusses ist allerdings nur dann begründet, wenn durch den Gesetzesverstoß ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse des anfechtenden Gesellschafters verletzt wurde (Relevanztheorie)536536OGH RIS-Justiz RS0121481; Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 25. Vgl dazu allgemein Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 118 Rz 6 und 29 und § 195 Rz 6; Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340a Rz 19. – dh, ein objektiv urteilender Gesellschafter die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (§ 195 Abs 4 Satz 1 AktG, vgl auch F Rz 67).537537Vgl ErläutRV 208 BlgNR XXIV. GP 42. Irrelevante Mängel bilden keinen Anfechtungsgrund.538538Vgl Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220a Rz 11. Dies gilt ebenfalls für geringe inhaltliche Mängeln des Verschmelzungsberichts, die durch eine mündliche Information leicht behoben werden können.539539 Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340a Rz 20; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220a Rz 11. Gravierende Mängel in der Berichterstattung lassen sich durch Erklärungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung allerdings nicht ausgleichen.540540 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 25; Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340a Rz 20; mit Nachweisen aus der deutschen Judikatur Heckschen in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht § 2 Rz 46; differenzierend Mertens, AG 1990, 20 (29 f). Entsprechen nur die Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, berechtigt dies nicht zur Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses (§ 195 Abs 4 S 2 AktG, vgl auch F Rz 68). Vielmehr ist die Geltendmachung des Mangels nur im Rahmen des Gremialverfahrens gem §§ 225c ff AktG vorgesehen (vgl III. G Rz 4 ff).541541 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 25.

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