Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses
Relevanztheorie
Wird ein Verschmelzungsbericht den in § 220a AktG niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht oder wurde ein solcher Verschmelzungsbericht nicht gem § 221a Abs 1 bis 2 AktG offengelegt respektive den Gesellschaftern gem § 97 Abs 1 GmbHG übersendet oder wurde der Bericht überhaupt nicht erstellt, so ist die in § 221a Abs 2 AktG respektive § 97 GmbHG abgebildete Ex-ante-Information der Anteilseigner nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der darin liegende Gesetzesverstoß führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses (vgl F Rz 67).535 Eine Anfechtung des Beschlusses ist allerdings nur dann begründet, wenn durch den Gesetzesverstoß ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse des anfechtenden Gesellschafters verletzt wurde (Relevanztheorie)536 – dh, ein objektiv urteilender Gesellschafter die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (§ 195 Abs 4 Satz 1 AktG, vgl auch F Rz 67).537 Irrelevante Mängel bilden keinen Anfechtungsgrund.538 Dies gilt ebenfalls für geringe inhaltliche Mängeln des Verschmelzungsberichts, die durch eine mündliche Information leicht behoben werden können.539 Gravierende Mängel in der Berichterstattung lassen sich durch Erklärungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung allerdings nicht ausgleichen.540 Entsprechen nur die Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, berechtigt dies nicht zur Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses (§ 195 Abs 4 S 2 AktG, vgl auch F Rz 68). Vielmehr ist die Geltendmachung des Mangels nur im Rahmen des Gremialverfahrens gem §§ 225c ff AktG vorgesehen (vgl III. G Rz 4 ff).541
