Anteilsgewähr
Gesellschafterinteressen
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten bei Durchführung der Verschmelzung für ihre bisherige Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Regelfall eine Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft (vgl schon D) – die Durchführung der Anteilsgewähr ist ein wesentlicher vermögensrechtlicher Ausgleichsmechanismus, um bei Durchführung einer Verschmelzung eine „Entreicherung“ auf Gesellschafterebene zu verhindern. Umgekehrt ist aber auch sicherzustellen, dass die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft durch den Hinzutritt der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nicht ungebührlich „verwässert“ werden (vgl V. A Rz 32).
