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2. Gläubigerinteressen

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Gläubigerinteressen

Gläubigerschutz

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Der Gläubigerschutzgedanke ist bei Durchführung von Verschmelzungen sehr stark ausgeprägt. Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen durch den Verschmelzungsvorgang sind in unterschiedlichen Facetten denkbar: So ermöglicht es etwa die Gesamtrechtsnachfolgewirkung, Vertragsverhältnisse – ohne Zustimmung der betroffenen Gläubiger – auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen (B Rz 2); aus Sicht des Schutzes der betroffenen Gläubiger ist also sicherzustellen, dass das zur Verfügung stehende Haftungs- und Vermögenssubstrat durch den Wechsel des Vertragspartners nicht in gläubigerschädigender Weise geschmälert wird. Umgekehrt sind aber bspw auch die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft davor zu schützen, dass durch die

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„Einschleusung“ negativen Vermögens die Vermögenssituation in der übernehmenden Gesellschaft beeinträchtigt wird; dies sind nur einige Aspekte des verschmelzungsrechtlichen Gläubigerschutzes (siehe noch im Detail VII.).4444Zu weiteren möglichen Gefährdungslagen für Gläubiger vgl den Überblick bei Kalss, VSU2 Vor § 219 AktG Rz 23.

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