Gläubigerinteressen
Gläubigerschutz
Der Gläubigerschutzgedanke ist bei Durchführung von Verschmelzungen sehr stark ausgeprägt. Beeinträchtigungen von Gläubigerinteressen durch den Verschmelzungsvorgang sind in unterschiedlichen Facetten denkbar: So ermöglicht es etwa die Gesamtrechtsnachfolgewirkung, Vertragsverhältnisse – ohne Zustimmung der betroffenen Gläubiger – auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen (B Rz 2); aus Sicht des Schutzes der betroffenen Gläubiger ist also sicherzustellen, dass das zur Verfügung stehende Haftungs- und Vermögenssubstrat durch den Wechsel des Vertragspartners nicht in gläubigerschädigender Weise geschmälert wird. Umgekehrt sind aber bspw auch die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft davor zu schützen, dass durch dieSeite 21

