Das in § 16 WEG statuierte Recht des Wohnungseigentümers, auf seine Kosten sein Wohnungseigentumsobjekt zu ändern einschließlich Widmungsänderungen durchzuführen, betrifft vor allem bauliche Maßnahmen. Das WEG unterscheidet in der Folge verschiedene Arten von Änderungen, abgestuft nach der Intensität des Eingriffes und knüpft daran mehr oder weniger strenge Bedingungen, die vorliegen müssen, damit nach dem Gesetz die vorgesehene Änderung genehmigungsfähig ist. Das WEG gibt aber keine Auskunft darüber, wann und ob eine vorgesehene Änderung genehmigungspflichtig ist. In der Judikatur hat sich im Wesentlichen der Grundsatz herausgebildet, dass dann eine Genehmigung eingeholt werden muss, wenn und soweit schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt sein können. Das ist auch der Maßstab, an dem sich das Außerstreitgericht bei Anrufungen über die Ersetzung einer nicht gegebenen Zustimmung orientiert. Besteht daher die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, so ist von sämtlichen eine Zustimmung zu der geplanten Änderung einzuholen. Wird die Zustimmung nicht gegeben, so kann das Außerstreitgericht angerufen werden.

